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BGH, 26.06.1968 - I ZR 31/66 |
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- Wolters Kluwer
Urheberrechtswidrige und wettbewerbswidrige Nachbildung der Bambi-Figur - Bambi-Filmfigur als schutzfähiges Werk der bildenden Kunst - Verletzung des ausschließlichen Verwertungsrechts eines Urhebers durch die Verbreitung einer Nachbildung
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- BGH, 01.04.1958 - I ZR 49/57
Mecki-Igel I / Mecki - Igel I
Auszug aus BGH, 26.06.1968 - I ZR 31/66
Bei dieser Entscheidung geht das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 5, 1, 3 f [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel I; GRUR 1958, 500 - Mecki I; 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl) anerkannten Grundsätzen aus, daß das der Bambi-Figur zugrunde liegende Motiv, nämlich die Gestaltungsidee eines Jungtieres mit vermenschlichten Zügen, grundsätzlich frei benutzbar und nicht zugunsten der Klägerin geschützt sei, daß vielmehr auf die Ausführung dieser Gestaltungsidee abgestellt werden müsse, daß insoweit allerdings nicht nur eine identische Kopie eines Kunstwerks verboten sei, sondern daß es darauf ankomme, ob die charakteristischen künstlerischen Merkmale des Vorbildes bei dem angegriffenen Werk wiederkehrten und Änderungen nicht lediglich zur Verschleierung einer Abhängigkeit vorgenommen worden seien.Denn wenn auch die Beantwortung der Frage, ob das ausschließliche Verwertungsrecht eines Urhebers durch die Verbreitung einer Nachbildung verletzt wird oder ob in freier Benutzung des Werkes eines anderen ein selbständiges Werk geschaffen worden ist, im Einzelfall von den näheren, vom Tatrichter festzustellenden Umständen, insbesondere dem vorbekannten Formenschatz abhängt (vgl. BGH GRUR 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl), so kann doch die rechtliche Würdigung der entscheidungserheblichen Tatumstände in der Revisionsinstanz anhand des unmittelbaren Eindrucks der verschiedenen Darstellungen auch darauf nachgeprüft werden, ob der Tatrichter zutreffende Beurteilungsmaßstäbe angelegt hat (vgl. BGH GRUR 1958, 500, 501 - Mecki I).
Das Berufungsgericht betont ausdrücklich, daß in der Annahme einer zulässigen freien Nachbildung um so zurückhaltender zu verfahren ist, je auffallender die Eigenart des zum Vorbild genommenen Werkes ist, wobei im Interesse eines ausreichenden Urheberrechtsschutzes kein zu milder Maßstab angelegt werden darf (BGH GRUR 1958, 500, 502 - Mecki I).
- BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59
Stahlrohrstuhl I
Auszug aus BGH, 26.06.1968 - I ZR 31/66
Bei dieser Entscheidung geht das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 5, 1, 3 f [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel I; GRUR 1958, 500 - Mecki I; 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl) anerkannten Grundsätzen aus, daß das der Bambi-Figur zugrunde liegende Motiv, nämlich die Gestaltungsidee eines Jungtieres mit vermenschlichten Zügen, grundsätzlich frei benutzbar und nicht zugunsten der Klägerin geschützt sei, daß vielmehr auf die Ausführung dieser Gestaltungsidee abgestellt werden müsse, daß insoweit allerdings nicht nur eine identische Kopie eines Kunstwerks verboten sei, sondern daß es darauf ankomme, ob die charakteristischen künstlerischen Merkmale des Vorbildes bei dem angegriffenen Werk wiederkehrten und Änderungen nicht lediglich zur Verschleierung einer Abhängigkeit vorgenommen worden seien.Denn wenn auch die Beantwortung der Frage, ob das ausschließliche Verwertungsrecht eines Urhebers durch die Verbreitung einer Nachbildung verletzt wird oder ob in freier Benutzung des Werkes eines anderen ein selbständiges Werk geschaffen worden ist, im Einzelfall von den näheren, vom Tatrichter festzustellenden Umständen, insbesondere dem vorbekannten Formenschatz abhängt (vgl. BGH GRUR 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl), so kann doch die rechtliche Würdigung der entscheidungserheblichen Tatumstände in der Revisionsinstanz anhand des unmittelbaren Eindrucks der verschiedenen Darstellungen auch darauf nachgeprüft werden, ob der Tatrichter zutreffende Beurteilungsmaßstäbe angelegt hat (vgl. BGH GRUR 1958, 500, 501 - Mecki I).
- BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52
Filmverwertungsvertrag und Filmschutz
Auszug aus BGH, 26.06.1968 - I ZR 31/66
Das angefochtene Urteil läßt sich endlich auch nicht mit der Begründung beanstanden, das Berufungsgericht habe der unterschiedlichen Gestaltung der Läufe ein zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, daß dieser Unterschied die Möglichkeit einer Teilnachbildung der Kopfpartie nicht ausschließen würde (vgl. BGH GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone; BGHZ 9, 262 - Schwanenbilder).
- BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51
Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand …
Auszug aus BGH, 26.06.1968 - I ZR 31/66
Bei dieser Entscheidung geht das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 5, 1, 3 f [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel I; GRUR 1958, 500 - Mecki I; 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl) anerkannten Grundsätzen aus, daß das der Bambi-Figur zugrunde liegende Motiv, nämlich die Gestaltungsidee eines Jungtieres mit vermenschlichten Zügen, grundsätzlich frei benutzbar und nicht zugunsten der Klägerin geschützt sei, daß vielmehr auf die Ausführung dieser Gestaltungsidee abgestellt werden müsse, daß insoweit allerdings nicht nur eine identische Kopie eines Kunstwerks verboten sei, sondern daß es darauf ankomme, ob die charakteristischen künstlerischen Merkmale des Vorbildes bei dem angegriffenen Werk wiederkehrten und Änderungen nicht lediglich zur Verschleierung einer Abhängigkeit vorgenommen worden seien. - BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57
Gasparone
Auszug aus BGH, 26.06.1968 - I ZR 31/66
Das angefochtene Urteil läßt sich endlich auch nicht mit der Begründung beanstanden, das Berufungsgericht habe der unterschiedlichen Gestaltung der Läufe ein zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, daß dieser Unterschied die Möglichkeit einer Teilnachbildung der Kopfpartie nicht ausschließen würde (vgl. BGH GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone; BGHZ 9, 262 - Schwanenbilder). - BGH, 09.10.1959 - I ZR 78/58
Bambi
Auszug aus BGH, 26.06.1968 - I ZR 31/66
Diese Anerkennung der Kunstschutzfähigkeit der Bambi-Figur steht in Einklang mit der Würdigung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1959 (GRUR 1960, 144, 145) die Bambi-Darstellung als ein unzweifelhaft nach § 1 KUG geschütztes Werk der bildenden Kunst gewertet hatte.